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Zu nachstehenden Themen oder Fragen nimmt die LGVS gerne Stellung

Die Anwendung der Brandschutzvorschriften 18.15 lässt einigen Spielraum in der Umsetzung zu.

Um die Anwendung dieser Vorschriften etwas besser zu verdeutlichen und zu präzisieren, hat die Fachkommission des Löschgeräte Verbandes Schweiz (LGVS) eine erste Version des Stand der Technik Papier (STP genannt, im Sinn der Definition der Brandschutzrichtlinie 10.15) erarbeitet.

Dieses Dokument soll bei der Planung, dem Einbau und der Wartung von Löschgeräten als Unterstützung dienen.

Das Dokument kann hier heruntergeladen werden.

Hinweis für Besitzer von Halon-Feuerlöscher: Verwendungsverbot für ozonschichtabbauende Löschmittel. 

Anlagen, welche ozonschichtabbauende Löschmittel (z.B. Halon) enthalten, müssen vor diesem Datum ausser Betrieb genommen und das enthaltene Löschmittel fachgerecht entsorgt werden.

Lesen Sie das entsprechende LGVS Merkblatt!

Mehr Details finden Sie auf der Internet Seite vom Bafu (Bundesamt für Umwelt) :  https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/chem...

Die Entsorgung eines Löschgeräts verursacht Kosten. Eine generelle Rücknahmepflicht des Herstellers besteht nicht, da der Inhaber eines Löschgeräts für die umweltgerechte Entsorgung verantwortlich ist. Es besteht auch keine gesetzlich organisierte Entsorgung mit einer VRG (vorgezogenen Recyclinggebühr). Brandschutz-Unternehmen bieten die Entsorgung individuell in eigener Regie an. Der LGVS hat festgestellt, dass für Kleinlöschgeräte bis 12 kg/l je nach Grösse und Löschmittel marktüblich Entsorgungskosten bis ca. CHF 25.00 und Gerät anfallen (bei Halon-Löschgeräten fällt ein zusätzlicher Beitrag an).

Löscheinrichtungen müssen gemäss Schweizer Brandschutzrichtlinie dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.

Die notwendige, fachkompetente Instandhaltung bei Handfeuerlöscher muss periodisch durchgeführt werden. Das entsprechende Intervall wird in der Brandschutzrichtlinie „Löscheinrichtungen“ bis Ende 2014 geregelt, mit einer Wartung längstens alle 3 Jahre.

Mit der Überarbeitung der Brandschutzlinie 2015 macht die VKF generell, über alle Gewerke, keine Aussage mehr zu den Wartungsintervallen. Seit dem 1. Januar 2015 gilt, dass Brandschutzanlagen und –geräte, so auch Handfeuerlöscher, gemäss von den Hersteller angegebenen Intervallen zu warten sind.

  • Schaum-Feuerlöscher (Auflade-Feuerlöscher mit Kartusche) PDF
  • Schaum-Feuerlöscher (mit vorgemischtem Schaum) PDF
  • Schaum-Feuerlöscher (Dauerdruck-Feuerlöscher) PDF
  • Pulver-Feuerlöscher (Auflade-Feuerlöscher) PDF
  • Pulver-Feuerlöscher (Dauerdruck-Feuerlöscher) PDF
  • Kohlendioxid-Feuerlöscher PDF
  • Wasserlöschposten/Wandhydranten PDF

Die Anzahl und Art der Löschgeräte in Gebäuden wird in der Schweiz durch die VKF Brandschutznorm 1-15 und VKF Brandschutzrichtlinie 18-15 Löscheinrichtungen geregelt (ergänzende kantonale Vorschriften sind zusätzlich zu beachten). Im Anhang der Brandschutzrichtlinie 18-15 ist die Notwendigkeit tabellarisch angefügt. Der LGVS hat diese Tabelle mit zusätzlichen Informationen ergänzt:

VKF Löschgeräte-Vorschriften “Notwendigkeit“

Sicherheitskennzeichnung-4
Sicherheitskennzeichnung-5
Sicherheitskennzeichnung-3
Sicherheitskennzeichnung-2
Sicherheitskennzeichnung-1

Sicherheitskennzeichnungen müssen leicht verständlich sein. Die ISO Norm 7010 regelt international das gleichbleibende Aussehen von Sicherheitsbeschilderungen und -kennzeichnungen. In der Schweiz wurde die SN EN ISO 7010 für Sicherheitskennzeichnungen, gültig nach VKF, EKAS, SUVA, SIA, SLG, SBB, ASTRA, armasuisse und LGVS, im Jahr 2012 eingeführt.

Bereits in Objekten vorhandene Zeichen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht umgerüstet werden. Auch Ergänzungen mit identischen Kennzeichen sind erlaubt, denn der einheitlichen Kennzeichnung wird gegenüber der Ausstattung nach neuester Norm Priorität eingeräumt. Jedoch werden die Hersteller schrittweise die Produktion von Schildern nach alten Normen einstellen. Neu auszurüstende Objekte sollten daher mit Kennzeichnungen nach der SN EN ISO 7010 vorgenommen werden.

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